Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuche (EGBGB) — Auszuege Art. 246-248 fuer Compliance
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/
Amtliches Werk — PUBLIC DOMAIN (§5 UrhG)

=== Artikel 246 — Informationspflichten bei Verbrauchervertraegen ===

§ 1 Informationspflichten bei Verbrauchervertraegen

(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umstaenden ergeben, nach § 312a Absatz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklaerung folgende Informationen in klarer und verstaendlicher Weise zur Verfuegung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem fuer das Kommunikationsmittel und fuer die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;
2. seine Identitaet, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer;
3. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschliesslich aller Steuern und Abgaben oder in den Faellen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernuenftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung;
4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;
5. das Bestehen eines gesetzlichen Maengelgewaehrleistungsrechts fuer die Waren;
6. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien;
7. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Kuendigungsbedingungen bei unbefristeten Vertraegen oder sich automatisch verlaengernden Vertraegen;
8. gegebenenfalls die Funktionsfaehigkeit digitaler Inhalte, einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen;
9. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Interoperabilitaet digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernuenftigerweise bekannt sein muss.

=== Artikel 246a — Informationspflichten bei Fernabsatzvertraegen und ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen ===

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfuegung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem fuer das Kommunikationsmittel und fuer die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang;
2. seine Identitaet, beispielsweise seinen Handelsnamen und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identitaet des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;
3. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht;
4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschliesslich aller Steuern und Abgaben;
5. gegebenenfalls die zusaetzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf moegliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht ueber den Unternehmer abgefuehrt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
6. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnement-Vertrag den Gesamtpreis, der die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten umfasst;
7. die Kosten fuer den Einsatz des fuer den Vertragsschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die ueber die Kosten fuer die blosse Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen;
8. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;
9. das Bestehen eines gesetzlichen Maengelgewaehrleistungsrechts fuer die Waren;
10. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, Garantien und Kulanzregelungen;
11. gegebenenfalls bestehende einschlaegige Verhaltenskodizes und wie Exemplare davon erhalten werden koennen;
12. die Laufzeit des Vertrags oder die Kuendigungsbedingungen bei unbefristeten Vertraegen oder sich automatisch verlaengernden Vertraegen;
13. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
14. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen;
15. gegebenenfalls die Funktionsfaehigkeit digitaler Inhalte, einschliesslich anwendbarer technischer Schutzmassnahmen;
16. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Interoperabilitaet digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernuenftigerweise bekannt sein muss.

(2) Dem Verbraucher sind folgende Informationen zur Verfuegung zu stellen:
1. die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren fuer die Ausuebung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular;
2. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten fuer die Ruecksendung der Waren zu tragen hat;
3. gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht oder die Umstaende, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht vorzeitig verliert.

=== Artikel 246b — Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechtevertraegen ===

(fuer Compliance weniger relevant, hier nicht wiedergegeben)

=== Artikel 246c — Informationspflichten im elektronischen Geschaeftsverkehr ===

Der Unternehmer hat dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklarung folgende Informationen klar und verstaendlich mitzuteilen:
1. die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss fuehren;
2. ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugaenglich ist;
3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und
4. die fuer den Vertragsschluss zur Verfuegung stehenden Sprachen.

=== Zusammenfassung fuer Compliance-Module ===

Relevant fuer AGB-Modul:
- Art. 246 EGBGB: Vorvertragliche Informationspflichten bei allen Verbrauchervertraegen
- Art. 246a EGBGB: Erweiterte Pflichten bei Fernabsatz und ausserhalb von Geschaeftsraeumen

Relevant fuer Impressum-Modul:
- Identitaet, Anschrift, Telefon, E-Mail des Unternehmers
- Beschwerdeadresse

Relevant fuer DSI-Modul (Digitale Services Informationspflichten):
- Gesamtpreisangabe einschliesslich Steuern
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- Widerrufsbelehrung
- Button-Loesung
- Technische Informationspflichten (Art. 246c)
