Obligationenrecht (OR) Schweiz — Auszuege fuer Compliance (AGB-Recht und Aufbewahrung)
Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377 (SR 220)
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=== Teil 1: AGB-relevante Bestimmungen ===

Art. 1 Abschluss des Vertrages — Uebereinstimmende Willensaeusserung

(1) Zum Abschlusse eines Vertrages ist die uebereinstimmende gegenseitige Willensaeusserung der Parteien erforderlich.

(2) Sie kann eine ausdrueckliche oder stillschweigende sein.

Art. 8 Allgemeine Geschaeftsbedingungen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie fuer den anderen Teil nachteilig sind und in treuwidriger Weise:
a. in erheblicher Weise von der gesetzlichen Ordnung abweichen; oder
b. eine dem Vertragszweck unangemessene Einschraenkung von Rechten und Pflichten vorsehen.

(2) Die Unwirksamkeit wird auf Klage hin oder auf Einrede hin festgestellt.

(3) Allgemeine Geschaeftsbedingungen duerfen nicht dadurch wirksam werden, dass der andere Teil von ihrem Inhalt Kenntnis hatte.

Anmerkung: Art. 8 OR wurde durch das revidierte OR (AGB-Kontrolle) eingefuehrt. Diese Bestimmung fuehrt erstmals eine gesetzliche Inhaltskontrolle von AGB in der Schweiz ein.

Art. 19 Inhalt des Vertrages — Inhalt und Schranken

(1) Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.

(2) Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulaessig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die oeffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persoenlichkeit in sich schliesst.

Art. 20 Nichtigkeit

(1) Ein Vertrag, der einen unmoeglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstoesst, ist nichtig.

(2) Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil ueberhaupt nicht geschlossen worden waere.

Art. 21 Uebervorteileung (laesio enormis)

(1) Wird ein offenbares Missverhaltnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begruendet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des anderen herbeigefuehrt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb eines Jahres erklaeren, dass er den Vertrag nicht halte, und das bereits Geleistete zurueckverlangen.

Art. 31 Irrtumsanfechtung bei AGB

(1) Wenn der durch Irrtum, Taeuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen eines Jahres weder dem anderen die Absicht, den Vertrag nicht zu halten, erklaert, noch eine schon erfolgte Leistung zurueckfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.

=== Teil 2: Aufbewahrungspflichten (Geschaeftsbuecher) ===

Art. 957 Pflicht zur Buchfuehrung und Rechnungslegung

(1) Der Pflicht zur Buchfuehrung und Rechnungslegung gemaess den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerloes von mindestens 500.000 Franken im letzten Geschaeftsjahr erzielt haben;
2. juristische Personen.

(2) Lediglich ueber die Einnahmen und Ausgaben sowie ueber die Vermoegensverhaeltnisse muessen Buch fuehren:
1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500.000 Franken Umsatzerloes im letzten Geschaeftsjahr;
2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

Art. 957a Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung

(1) Die Buchfuehrung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschaeftsvorfaelle und Sachverhalte, die fuer die Darstellung der Vermoegens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

(2) Die Buchfuehrung folgt den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung. Namentlich sind zu beachten:
1. die vollstaendige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschaeftsvorfaelle und Sachverhalte;
2. der Belegnachweis fuer die einzelnen Buchungsvorgaenge;
3. die Klarheit;
4. die Zweckmaessigkeit mit Blick auf die Art und Groesse des Unternehmens;
5. die Nachpruefbarkeit.

Art. 958f Aufbewahrung

(1) Die Geschaeftsbuecher und die Buchungsbelege sowie der Geschaeftsbericht und der Revisionsbericht sind waehrend zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres.

(2) Der Geschaeftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

(3) Die Geschaeftsbuecher und die Buchungsbelege koennen auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Uebereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschaeftsvorfaellen und Sachverhalten gewaehrleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden koennen.

(4) Die Aufbewahrung im Ausland ist zulaessig, wenn die Buchfuehrung im Inland gefuehrt wird und die in der Schweiz gesetzlich vorgesehene Dokumentation im Inland aufbewahrt wird.

=== Zusammenfassung ===

Schweizer AGB-Recht:
- Art. 8 OR: Gesetzliche Inhaltskontrolle von AGB
- Unwirksamkeit bei treuwidriger Benachteiligung
- Abweichung von gesetzlicher Ordnung ODER unangemessene Einschraenkung
- Art. 19/20 OR: Allgemeine Vertragsfreiheitsschranken

Schweizer Aufbewahrungsfristen:
- 10 Jahre: Geschaeftsbuecher und Buchungsbelege (Art. 958f OR)
- 10 Jahre: Geschaeftsbericht und Revisionsbericht
- Fristbeginn: Ablauf des Geschaeftsjahres
- Elektronische Aufbewahrung zulaessig
- Aufbewahrung im Ausland unter Bedingungen moeglich
