Umsatzsteuergesetz (UStG) — Auszug § 14b fuer Compliance (Retention)
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/
Amtliches Werk — PUBLIC DOMAIN (§5 UrhG)

=== § 14b Aufbewahrung von Rechnungen ===

(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und fuer seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, aufzubewahren. Soweit der Unternehmer die Rechnung auf elektronischem Weg uebermittelt hat, muss das Doppel ebenfalls auf elektronischem Weg aufbewahrt werden; § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 hat der Leistungsempfaenger ein Doppel der Rechnung aufzubewahren.

(2) Der nicht im Inland ansaessige Unternehmer hat der zustaendigen Finanzbehoerde auf Verlangen mitzuteilen, in welchem Mitgliedstaat oder in welchem Drittlandgebiet er die Rechnungen aufbewahrt. Hat der nicht im Inland ansaessige Unternehmer seinen Sitz in einem Drittlandgebiet, mit dem keine gegenseitige Amtshilfe besteht, ist er verpflichtet, die Rechnungen im Inland aufzubewahren.

(3) Der Unternehmer hat die in Absatz 1 bezeichneten Rechnungen waehrend der in § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung bezeichneten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechnungen muessen waehrend der gesamten Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewaehrleisten.

(5) Die Aufbewahrungsfrist fuer Rechnungen ueber die Lieferung von oder den Einzelnachweis fuer Grundstuecke im Sinne des § 15a betraegt nicht zehn, sondern zwanzig Jahre.

=== Zusammenfassung ===

Aufbewahrungsfristen fuer Rechnungen nach UStG:
- Grundregel: 10 Jahre (wie AO § 147 Abs. 3)
- Grundstuecke: 20 Jahre (§ 14b Abs. 5 UStG i.V.m. § 15a UStG)

Formale Anforderungen:
- Echtheit der Herkunft muss gewaehrleistet sein
- Unversehrtheit des Inhalts
- Lesbarkeit waehrend gesamter Aufbewahrungsfrist
- Elektronische Rechnungen: elektronische Aufbewahrung Pflicht
