Buergerliches Gesetzbuch (BGB) — Auszuege fuer Compliance
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Amtliches Werk — PUBLIC DOMAIN (§5 UrhG)

=== Abschnitt 1: AGB-Recht (§§ 305-310 BGB) ===

§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschaeftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschaeftsbedingungen sind alle fuer eine Vielzahl von Vertraegen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgueltig ist, ob die Bestimmungen einen aeusserlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschaeftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschaeftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdruecklich oder, wenn ein ausdruecklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhaeltnismaessigen Schwierigkeiten moeglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Moeglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine fuer den Verwender erkennbare koerperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen beruecksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien koennen fuer eine bestimmte Art von Rechtsgeschaeften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschaeftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

§ 305a Einbeziehung in besonderen Faellen

Auch ohne die in § 305 Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zustaendigen Verkehrsbehoerde oder aufgrund internationaler Uebereinkommen erlassenen Tarife und Ausfuehrungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Massgabe des Personenbefoerderungsgesetzes genehmigten Befoerderungsbedingungen der Strassenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Befoerderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veroeffentlichten und in den Geschaeftsraeumen des Verwenders bereitgehaltenen besonderen Bedingungen fuer den Zugang zu Telekommunikationsnetzen und fuer die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten in den Vertrag ueber die Inanspruchnahme der Leistungen.

§ 305b Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschaeftsbedingungen.

§ 305c Ueberraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen, die nach den Umstaenden, insbesondere nach dem aeusseren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewoehnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschaeftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschaeftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Uebrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Beruecksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Aenderung eine unzumutbare Haerte fuer eine Vertragspartei darstellen wuerde.

§ 306a Umgehungsverbot

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verstaendlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschraenkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefaehrdet ist.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur fuer Bestimmungen in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergaenzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen koennen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmoeglichkeit

In Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen fuer die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehalt; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf einer Widerrufsfrist zu leisten;
1a. (Zahlung ohne Gegenleistung) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Berechtigung erhaelt, eine Gegenleistung zu verlangen, ohne dass der Vertragspartner eine entsprechende Leistung des Verwenders erhaelt oder zu erwarten hat;
1b. (Zahlung bei Nichtinanspruchnahme) eine Bestimmung, durch die der Verwender eine Vergütung fuer Leistungen verlangt, die er im Interesse des Vertragspartners erbringt und die der Vertragspartner weder beantragt hat noch beantragt haette;
2. (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender fuer die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehalt;
3. (Ruecktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu loesen;
4. (Aenderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu aendern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Aenderung oder Abweichung unter Beruecksichtigung der Interessen des Verwenders fuer den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklaerungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklaerung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdruecklichen Erklaerung eingeraeumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklaerung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Vertraegen) eine Bestimmung, nach der der Verwender fuer den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zuruecktritt oder den Vertrag kuendigt, eine unangemessen hohe Vergütung fuer die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder fuer erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfuegbarkeit der Leistung) die nach § 308 Nummer 3 zulaessige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfuellung des Vertrags bei Nichtverfuegbarkeit der Leistung zu loesen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, den Vertragspartner unverzueglich ueber die Nichtverfuegbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzueglich zu erstatten.

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmoeglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulaessig ist, ist in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhoehungen) eine Bestimmung, die die Erhoehung des Entgelts fuer Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen;
2. (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschraenkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurueckbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhaltnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschraenkt, insbesondere von der Anerkennung von Maengeln durch den Verwender abhaengig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist fuer die Leistung oder Nacherfuellung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzanspruechen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn die Pauschale den in den geregelten Faellen nach dem gewoehnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewoehnlich eintretende Wertminderung uebersteigt oder wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdruecklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei ueberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender fuer den Fall der Nichtabnahme oder verspaeteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder fuer den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag loest, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Koerper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlaessigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsaetzlichen oder fahrlaessigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfuellungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung fuer sonstige Schaeden, die auf einer grob fahrlaessigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfuellungsgehilfen des Verwenders beruhen;
8. Sonstige Haftungsausschluesse bei Pflichtverletzung
a) (Haftungsausschluss bei Pflichtverletzung) eine Bestimmung, durch die bei Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinalspflicht ist, die Haftung fuer Schaeden, die auf einer leicht fahrlaessigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines seiner Erfuellungsgehilfen beruhen, ausgeschlossen oder eingeschraenkt wird,
b) (Haftungsausschluss fuer Maengel) eine Bestimmung, durch die bei Vertraegen ueber Lieferungen neu hergestellter Sachen und ueber Werkleistungen die Ansprueche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezueglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einraeumung von Anspruechen gegen Dritte beschraenkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhaengig gemacht werden;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhaeltnissen) bei einem Vertragsverhaltnis, das die regelmaessige Lieferung von Waren oder die regelmaessige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil fuer mehr als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlaengerung des Vertragsverhaeltnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder eine zu Lasten des anderen Vertragsteils laengere Kuendigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunaechst vorgesehenen oder stillschweigend verlaengerten Vertragsdauer;
10. (Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkvertraegen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird der Dritte namentlich bezeichnet oder dem anderen Vertragsteil das Recht eingeraeumt, sich vom Vertrag zu loesen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag fuer den anderen Vertragsteil abschliesst, ohne hierzu von ihm bevollmaechtigt oder ohne eine Pflicht hierzu hat, eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt.

§ 310 Anwendungsbereich

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschaeftsbedingungen, die gegenueber einem Unternehmer, einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts oder einem oeffentlich-rechtlichen Sondervermoegen verwendet werden.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Vertraege der Elektrizitaets-, Gas-, Fernwaerme- und Wasserversorgungsunternehmen ueber die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwaerme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwaerme und Wasser abweichen. § 307 findet in den Faellen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den Faellen des Satzes 1 genannten Versorgungsbedingungen fuehrt.

(3) Bei Vertraegen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchervertraege) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Massgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschaeftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingefuehrt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstaende zu beruecksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Vertraegen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifvertraege, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsvertraege sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu beruecksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifvertraege, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

=== Abschnitt 2: Fernabsatzvertraege und Verbraucherschutz im E-Commerce (§§ 312-312k BGB) ===

§ 312 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften der §§ 312a bis 312k gelten fuer Verbrauchervertraege im Sinne des § 310 Absatz 3.

(2) Ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossene Vertraege sind Vertraege,
1. die bei gleichzeitiger koerperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschaeftsraum des Unternehmers ist,
2. fuer die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umstaenden ein Angebot abgegeben hat,
3. die in den Geschaeftsraeumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor ausserhalb der Geschaeftsraeume des Unternehmers bei gleichzeitiger koerperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persoenlich und individuell angesprochen wurde, oder
4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher fuer den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Vertraege abzuschliessen.

(3) Fernabsatzvertraege sind Vertraege, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher fuer die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschliesslich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines fuer den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsaetze bei Verbrauchervertraegen

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Massgabe des Artikels 246 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Eine Vereinbarung, die den Verbraucher verpflichtet, ein Entgelt dafuer zu zahlen, dass der Unternehmer die Verpflichtungen erfuellt, die ihm aufgrund des Vertragsschlusses oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften obliegen, ist unwirksam. Die Vereinbarung eines Entgelts fuer die Nutzung eines Zahlungsmittels, das die Kosten uebersteigt, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen, ist unwirksam.

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafuer zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklaerungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ueber eine Telefonnummer anruft, die der Unternehmer fuer solche Zwecke bereithalt, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt fuer die blosse Nutzung des Telekommunikationsdienstes uebersteigt.

§ 312d Informationspflichten

(1) Bei ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen und bei Fernabsatzvertraegen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Massgabe des Artikels 246a des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Unternehmer kann seiner Informationspflicht bei ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen dadurch genuegen, dass er dem Verbraucher die Informationen entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche zur Verfuegung stellt.

§ 312f Button-Loesung / Bestellbutton

(1) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschaeftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemaess Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 14 und 15 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verstaendlich in hervorgehobener Weise zur Verfuegung stellen.

(2) Der Unternehmer hat die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdruecklich bestaetigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung ueber eine Schaltflaeche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfuellt, wenn diese Schaltflaeche gut lesbar mit nichts anderem als den Woertern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(3) Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 2 erfuellt.

§ 312g Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen und bei Fernabsatzvertraegen ein Widerrufsrecht gemaess § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Vertraegen:
1. Vertraegen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und fuer deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher massgeblich ist oder die eindeutig auf die persoenlichen Beduerfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2. Vertraegen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben koennen oder deren Verfallsdatum schnell ueberschritten wuerde,
3. Vertraegen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gruenden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rueckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschaeftsverkehr

(1) Der Unternehmer hat dem Kunden bei einem Vertrag im elektronischen Geschaeftsverkehr
1. angemessene, wirksame und zugaengliche technische Mittel zur Verfuegung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246c des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verstaendlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzueglich auf elektronischem Wege zu bestaetigen und
4. die Moeglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschliesslich der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefaehiger Form zu speichern.

§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschaeftsverkehr gegenueber Verbrauchern

(1) Auf Webseiten fuer den elektronischen Geschaeftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusaetzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spaetestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschraenkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschaeftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemaess Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 14 und 15 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verstaendlich in hervorgehobener Weise zur Verfuegung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdruecklich bestaetigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

§ 312k Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
