Unternehmensgesetzbuch (UGB) Oesterreich — Auszuege fuer Compliance (Retention / Aufbewahrung)
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/ (Gesetzesnr. 10001702)
Amtliches Werk Oesterreich — PUBLIC DOMAIN

=== Drittes Buch: Rechnungslegung (§§ 189-216 UGB) ===

§ 189 Rechnungslegungspflicht

(1) Die Rechnungslegungspflicht besteht fuer:
1. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE);
2. unternehmerisch taetige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschraenkt haftender Gesellschafter eine natuerliche Person ist;
3. alle anderen Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe die Umsatzerloesschwelle des Abs. 2 ueberschreiten.

(2) Die Rechnungslegungspflicht besteht, wenn die Umsatzerloese in zwei aufeinander folgenden Geschaeftsjahren jeweils 700.000 Euro ueberschritten haben.

§ 190 Buchfuehrungspflicht

(1) Jeder rechnungslegungspflichtige Unternehmer hat Buecher zu fuehren und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschaeftsfaelle und die Lage seines Vermoegens nach den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung ersichtlich zu machen.

(2) Die Buchfuehrung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverstaendigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Ueberblick ueber die Geschaeftsfaelle und ueber die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

§ 190a Fuehrung der Buecher

(1) Bei der Fuehrung der Buecher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Unternehmer einer lebenden Sprache zu bedienen.

(2) Die Eintragungen in Buechern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen muessen vollstaendig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise veraendert werden, dass der urspruengliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

(4) Die Buecher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen koennen auch auf Datentraegern gefuehrt werden, soweit diese Formen der Buchfuehrung einschliesslich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechen.

§ 212 Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Jeder rechnungslegungspflichtige Unternehmer ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Buecher (einschliesslich Journal- und Kontendaten), Inventare, Eroeffnungsbilanzen, Jahresabschluesse und Lageberichte, Konzernabschluesse und Konzernlageberichte, Nichtfinanzielle Berichte sowie die zu ihrem Verstaendnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Geschaeftsbriefe,
3. Buchungsbelege.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 aufgefuehrten Unterlagen sind sieben Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgefuehrten Unterlagen sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsfrist laeuft fuer Buecher und Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres an, fuer das die letzte Eintragung vorgenommen worden ist; fuer alle anderen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres an, in dem sie empfangen oder erstellt worden sind.

(4) Laengere Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.

(5) Bei Unterlagen, die fuer die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, verlangert sich die Aufbewahrungsfrist auf die Dauer der Verjaehrung der Abgabenschuld. Bei Grundstuecken, die der Umsatzsteuer unterliegen, verlangert sich die Aufbewahrungsfrist um weitere 15 Jahre ab Beginn der Aufbewahrungsfrist gemaess Abs. 3.

=== AT BAO § 132 (Bundesabgabenordnung — Aufbewahrung) ===

§ 132 Aufbewahrung von Buechern und Aufzeichnungen

(1) Buecher und Aufzeichnungen sowie die zu den Buechern und Aufzeichnungen gehoerigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darueberhinaus sind sie so lange aufzubewahren, als sie fuer die Abgabenerhebung betreffende anhangige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, die fuer sie Buecher und Aufzeichnungen zu fuehren haben oder fuer die Buecher und Aufzeichnungen gefuehrt werden.

(2) Die Aufbewahrungsfrist laeuft fuer Buecher und Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres an, fuer das die letzte Eintragung vorgenommen worden ist, fuer Belege und sonstige Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, oder in Ermangelung eines solchen Bezuges vom Schluss des Kalenderjahres an, in dem sie entstanden sind.

(3) Fuer Grundstuecke, die der Umsatzsteuer unterliegen, verlangert sich die Aufbewahrungsfrist fuer Unterlagen, die Grundstuecke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 betreffen, auf insgesamt 22 Jahre.

=== Zusammenfassung der oesterreichischen Aufbewahrungsfristen ===

Grundsatz Oesterreich: 7 Jahre Aufbewahrungspflicht (UGB und BAO)

UGB § 212:
- 7 Jahre: Buecher, Inventare, Jahresabschluesse, Lageberichte, Buchungsbelege, Geschaeftsbriefe
- Verlaengerung: Bei Grundstuecken mit Umsatzsteuer +15 Jahre (= 22 Jahre)
- Verlaengerung: Bei anhaengigen Abgabenverfahren

BAO § 132:
- 7 Jahre: Buecher, Aufzeichnungen und zugehoerige Belege
- Verlaengerung: Solange anhaengige Abgabenverfahren laufen
- Bei Grundstuecken: 22 Jahre

Vergleich mit Deutschland: DE hat 6 bzw. 10 Jahre (HGB/AO), AT hat einheitlich 7 Jahre.
