Allgemeines Buergerliches Gesetzbuch (ABGB) Oesterreich — Auszuege fuer Compliance (AGB-Recht)
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/ (Gesetzesnr. 10001622)
Amtliches Werk Oesterreich — PUBLIC DOMAIN

=== Relevante Bestimmungen fuer AGB-Kontrolle ===

§ 861 Entstehung und Inhalt von Vertraegen

Wer sich erklaert, er wolle einem Andern ein Recht einraeumen, oder fuer ihn eine Verbindlichkeit uebernehmen, der macht ein Versprechen; nimmt der Andere das Versprechen gueltig an, so kommt durch den uebereinstimmenden Willen beider Theile ein Vertrag zu Stande. So lange nur eine Seite das Versprechen gethan, die andere es aber noch nicht angenommen hat, ist es ein blosser Antrag (Offert).

§ 864 Annahme des Vertragsantrags

(1) Die Annahme kann ausdruecklich oder stillschweigend geschehen. Wenn der Antrag ohne Bestimmung einer Annahmefrist gemacht worden ist, so kann der Antragende zuruecktreten, wenn die Annahme nicht sogleich erfolgt.

§ 864a Ungewoehnliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (Geltungskontrolle)

Eine in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen oder Vertragsformblaettern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nicht Vertragsbestandteil, wenn sie unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles, insbesondere des aeusseren Erscheinungsbildes der Urkunde, fuer den anderen Teil ueberraschend ist, es sei denn, der eine Teil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

§ 879 Nichtigkeit wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit

(1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoesst, ist nichtig.

(2) Insbesondere sind folgende Vertraege nichtig:
1. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwaeche, Unerfahrenheit oder Gemuetserregung eines andern dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten fuer eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewaehren laesst, deren Vermoeggenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhaltnis steht;

(3) Eine in Allgemeinen Geschaeftsbedingungen oder Vertragsformblaettern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

§ 871 Irrtumsanfechtung

(1) War ein Teil ueber den Inhalt der von ihm abgegebenen oder an ihn gelangten Erklaerung in einem Irrtum befangen, so ist er an die Erklaerung nicht gebunden:
1. wenn der Irrtum durch den anderen veranlasst war;
2. wenn er dem anderen aus den Umstaenden offenbar auffallen musste;
3. wenn er noch rechtzeitig aufgeklaert wurde.

§ 872 Rechtsfolgen des Irrtums

Ist der Irrtum so beschaffen, dass der Irrende den Vertrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts zu anderen Bedingungen geschlossen haette, so kann er nur eine Aenderung des Vertrags nach Massgabe des wahren Willens verlangen.

=== AGB-Kontrollmechanismen in Oesterreich (Zusammenfassung) ===

Das oesterreichische Recht kennt drei Stufen der AGB-Kontrolle:

1. Geltungskontrolle (§ 864a ABGB):
   - Ueberraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil
   - Pruefungsmassstab: aeusseres Erscheinungsbild, Ungewoehnlichkeit
   - Verwender muss auf ungewoehnliche Klauseln hinweisen

2. Inhaltskontrolle (§ 879 Abs. 3 ABGB):
   - Klauseln die gröblich benachteiligen sind nichtig
   - Gilt fuer Nebenbestimmungen (nicht Hauptleistungen)
   - Richterliche Einzelfallpruefung

3. Transparenzkontrolle (§ 6 Abs. 3 KSchG):
   - Klauseln muessen klar und verstaendlich formuliert sein
   - Intransparente Klauseln sind unwirksam
   - Verstaerkter Schutz bei Verbrauchervertraegen

Zusaetzlich: KSchG-Klauselverbote (§§ 6, 9 KSchG) fuer Verbrauchervertraege — siehe AT_KSCHG.
