feat(pipeline): structural metadata end-to-end (Blocks D2-D4)
D2: RAG service stores section/section_title/paragraph/paragraph_num/page from embedding service chunks_with_metadata into Qdrant payloads. D3: Control generator prefers section > article > section_title from Qdrant, adds page to source_citation and generation_metadata. D4: Validated with real BGB §§ 312-312k text. Found and fixed critical bug where Phase 3 overlap destroyed the [§ ...] section prefix, causing only the first chunk per document to have metadata. All subsequent chunks lost section info. Also fixes pre-existing lint issues (unused imports, ambiguous variable names, duplicate dict key, bare except). 456 tests passing (58 embedding + 387 pipeline + 11 rag-service). Co-Authored-By: Claude Opus 4.6 (1M context) <noreply@anthropic.com>
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§ 312 Anwendungsbereich
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(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbrauchervertraege anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
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(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbrauchervertraege anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschliesslich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfuellen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
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(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Vertraege anzuwenden:
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1. notariell beurkundete Vertraege
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2. Vertraege ueber die Begruendung, den Erwerb oder die Uebertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstuecken
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3. Vertraege ueber den Bau von neuen Gebaeuden oder erhebliche Umbaumassnahmen an bestehenden Gebaeuden
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4. Vertraege ueber Reiseleistungen nach § 651a
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5. Vertraege ueber die Befoerderung von Personen
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6. Vertraege, die unter Einsatz von Warenautomaten oder automatisierten Geschaeftsraeumen geschlossen werden
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§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsaetze bei Verbrauchervertraegen
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(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schliessen, hat der Anrufer zu Beginn des Gespraechs seine Identitaet und gegebenenfalls die Identitaet der Person, fuer die er anruft, sowie den geschaeftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
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(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Massgabe des Artikels 246 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher ueber diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Saetze 1 und 2 sind weder auf ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossene Vertraege noch auf Fernabsatzvertraege noch auf Vertraege ueber Finanzdienstleistungen anzuwenden.
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(3) Eine Vereinbarung, die auf eine ueber das vereinbarte Entgelt fuer die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdruecklich treffen. Schliesst der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschaeftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeifuehrt.
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(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafuer zu zahlen, dass der Verbraucher fuer die Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn fuer den Verbraucher keine zumutbare und gaengige unentgeltliche Zahlungsmoeglichkeit besteht oder das vereinbarte Entgelt ueber die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
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(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafuer zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklaerungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ueber eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer fuer solche Zwecke bereithaelt, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt fuer die blosse Nutzung des Telekommunikationsdienstes uebersteigt.
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(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absaetzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Uebrigen wirksam.
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§ 312g Widerrufsrecht
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(1) Dem Verbraucher steht bei ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossenen Vertraegen und bei Fernabsatzvertraegen ein Widerrufsrecht gemaess § 355 zu.
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(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Vertraegen:
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1. Vertraege zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und fuer deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher massgeblich ist oder die eindeutig auf die persoenlichen Beduerfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
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2. Vertraege zur Lieferung von Waren, die schnell verderben koennen oder deren Verfallsdatum schnell ueberschritten wuerde,
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3. Vertraege zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gruenden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rueckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
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(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Vertraegen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht zusteht.
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§ 312k Kuendigung von Verbrauchervertraegen im elektronischen Geschaeftsverkehr
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(1) Wird Verbrauchern ueber eine Webseite ermoeglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschaeftsverkehr zu schliessen, der auf die Begruendung eines Dauerschuldverhaeltnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht
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1. fuer Vertraege, fuer deren Kuendigung gesetzlich ausschliesslich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und
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2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder fuer Vertraege ueber Finanzdienstleistungen.
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(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklaerung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Kuendigung eines auf der Webseite abschliessbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 ueber eine Kuendigungsschaltflaeche abgeben kann. Die Kuendigungsschaltflaeche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Woertern "Vertraege hier kuendigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestaetigungsseite fuehren, die
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1. den Verbraucher auffordert und ihm ermoeglicht Angaben zu machen
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a) zur Art der Kuendigung sowie im Falle der ausserordentlichen Kuendigung zum Kuendigungsgrund,
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b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
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c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
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d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kuendigung das Vertragsverhaeltnis beenden soll,
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e) zur schnellen elektronischen Uebermittlung der Kuendigungsbestaetigung an ihn und
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2. eine Bestaetigungsschaltflaeche enthaelt, ueber deren Betaetigung der Verbraucher die Kuendigungserklaerung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Woertern "jetzt kuendigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
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Die Schaltflaechen und die Bestaetigungsseite muessen staendig verfuegbar sowie unmittelbar und leicht zugaenglich sein.
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(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betaetigen der Bestaetigungsschaltflaeche abgegebene Kuendigungserklaerung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datentraeger so speichern koennen, dass erkennbar ist, dass die Kuendigungserklaerung durch das Betaetigen der Bestaetigungsschaltflaeche abgegeben wurde.
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(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kuendigungserklaerung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhaeltnis durch die Kuendigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestaetigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betaetigen der Bestaetigungsschaltflaeche abgegebene Kuendigungserklaerung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
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(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kuendigungserklaerung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kuendigung das Vertragsverhaeltnis beenden soll, wirkt die Kuendigung im Zweifel zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt.
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(6) Werden die Schaltflaechen und die Bestaetigungsseite nicht entsprechend den Absaetzen 1 und 2 zur Verfuegung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, fuer dessen Kuendigung die Schaltflaechen und die Bestaetigungsseite zur Verfuegung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist kuendigen. Die Moeglichkeit des Verbrauchers zur ausserordentlichen Kuendigung bleibt hiervon unberuehrt.
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