URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

1. Oktober 2019

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Richtlinie 2002/58/EG – Verordnung (EU) 2016/679 – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Cookies – Begriff der Einwilligung der betroffenen Person – Einwilligungserklaerung mittels eines mit einem voreingestellten Haekchen versehenen Ankreuzkaestchens

In der Rechtssache C-673/17

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Planet49 GmbH

TENOR:

1. Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgeraet des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkaestchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwaehlen muss.

2. Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 sind nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es sich bei den im Endgeraet des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

3. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 ist dahin auszulegen, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten koennen, zu den Informationen zaehlen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Website zu geben hat.

Verkuendet in oeffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Oktober 2019.
