DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT — in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieser erste Erwaegungsgrund erklaert den Hintergrund der Verordnung ausfuehrlich und verweist auf Artikel 5.

(2)

Der zweite Erwaegungsgrund ergaenzt den ersten und nennt weitere Ziele der Regelung im Detail.

Artikel 1

Gegenstand

Der eigentliche Artikeltext, der KEIN Erwaegungsgrund ist und nicht als solcher geparst werden darf.