VERORDNUNG (EU) 2099/1 DES TESTGEBERS
(1) Dieser Erwaegungsgrund steht vor den Artikeln und darf NICHT als Artikel geparst werden.
KAPITEL I
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Anforderungen fest; Einzelheiten regeln Artikel 2 und Anhang I.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Produkt eine Sache mit digitalen Elementen.
ANHANG I
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
Die Produkte muessen die grundlegenden Anforderungen gemaess Artikel 1 dauerhaft erfuellen.
ANHANG II
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