DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT — in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Dieser erste Erwaegungsgrund erklaert den Hintergrund der Verordnung ausfuehrlich und verweist auf Artikel 5. |
(2) |
Der zweite Erwaegungsgrund ergaenzt den ersten und nennt weitere Ziele der Regelung im Detail. |
Artikel 1
Gegenstand
Der eigentliche Artikeltext, der KEIN Erwaegungsgrund ist und nicht als solcher geparst werden darf.