VERORDNUNG (EU) 2099/1 DES TESTGEBERS

(1) Dieser Erwaegungsgrund steht vor den Artikeln und darf NICHT als Artikel geparst werden.

KAPITEL I

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Anforderungen fest; Einzelheiten regeln Artikel 2 und Anhang I.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Produkt eine Sache mit digitalen Elementen.

ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

Die Produkte muessen die grundlegenden Anforderungen gemaess Artikel 1 dauerhaft erfuellen.

ANHANG II

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